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Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Heretsried

Bekanntmachung der Genehmigung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Heretsried

Mit Bescheid vom 09.01.2024, Aktenzeichen 50-1266-2023-BB, wurde durch das Landratsamt Augsburg der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 6 Abs. 1 BauGB i.V.m. Art. 42a BayVwVfG zum 09.01.2024 für die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Heretsried für den gekennzeichneten Bereich der Gemarkung Heretsried bescheinigt.

Der Bescheid des Landratsamtes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Heretsried rechtswirksam.

Die in diesem sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Windenergiegebiete (Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windkraft – Konzentrationsfläche“) werden nach den Maßgaben des § 4 Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) gemäß § 5 Abs. 1 WindBG mit folgenden Flächen auf den nach der Anlage zum WindBG für das Land Bayern, bzw. für das einschlägige regionale oder kommunale Teilflächenziel festgesetzten Flächenbetragswert angerechnet:

Bereich

Fläche

Prozent

Gemeindegebiet

1.729 ha

100,00 %

Konzentrationsfläche 1

155,6 ha

9,0 %

Konzentrationsfläche 2

134,9 ha

7,8 %

Konzentrationsflächen gesamt

290,5 ha

16,8 %

 

Jedermann kann die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Welden, Marktplatz 1, 86465 Welden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach:

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 10. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Heretsried geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

 

Heretsried, den 17.01.2024

Heinrich Jäckle

Erster Bürgermeister

 

 

Planunterlagen

Plan

Verfahrensvermerke

Begründung und Umweltbericht

Zusammenfassende Erklärung

 

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