Mit Bescheid vom 20.12.2023, Aktenzeichen 50-1264-2023-BB, hat das Landratsamt Augsburg die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Emersacker für den gekennzeichneten Bereich der Gemarkung Emersacker im südlichen Bereich des Gemeindegebiets genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) der Gemeinde Emersacker rechtswirksam.
Die in diesem sachlichen Teilflächennutzungsplan dargestellten Windenergiegebiete (Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung „Windkraft – Konzentrationsfläche“) werden nach den Maßgaben des § 4 Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) gemäß § 5 Abs. 1 WindBG mit folgenden Flächen auf den nach der Anlage zum WindBG für das Land Bayern, bzw. für das einschlägige regionale oder kommunale Teilflächenziel festgesetzten Flächenbetragswert angerechnet:
Bereich |
Fläche |
Prozent |
Gemeindegebiet |
1.163 ha |
100,00 % |
Konzentrationsfläche 1 |
133,3 ha |
11,5 % |
Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) und die Begründung mit Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bei der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde in der Verwaltungsgemeinschaft Welden, Marktplatz 1, 86465 Welden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde Emersacker geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Emersacker, den 17.01.2024
Karl-Heinz Mengele
Erster Bürgermeister
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