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Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Augsburg zur Genehmigung der freiwilligen vorbeugenden Schutzimpfung von empfänglichen Tierarten gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 gem. § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 21 i. V. m. Nr. 10 Buchst. b Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

 

Das Landratsamt Augsburg erlässt folgende

 

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g:

 

  1. Zur Vermeidung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit des Serotyps 3 bei empfänglichen Tierarten wird den Tierhaltern genehmigt, ihre Tiere freiwillig mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen den Serotyp 3 der Blauzungenkrankheit oder, bis ein zugelassener Impfstoff verfügbar ist, mit einem immunologischen Tierarzneimittel, dessen Anwendung durch die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV) gestattet wurde, impfen zu lassen. Hierbei sind die Angaben der Impfstoffhersteller zu beachten.
  1. Wer als Tierhalter von der Genehmigung unter Ziffer 1. Gebrauch macht, hat der zuständigen Behörde jede Impfung gegen die Blauzungenkrankheit innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung der Impfung unter Angabe

a. der Registriernummer seines Betriebs,

b. des Datums der Impfung,

c. des verwendeten Impfstoffes inklusive Chargennummer und

d. bei Rindern unter Angabe der Ohrmarken, bei Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden

     unter Nennung der Anzahl der geimpften Tiere 

mitzuteilen.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

 

Gründe:

I.

 

Bei der Blauzungenkrankheit handelt es sich um eine nichtansteckende Erkrankung bei

Wiederkäuern und Kameliden, welche durch das Virus der Blauzungenkrankheit (BTV)

verursacht wird. Das Virus existiert in verschiedenen, klassischen Serotypen. Es wird nicht

direkt von Tier zu Tier übertragen, sondern über kleine, blutsaugende Mücken (Gnitzen).

Seit Oktober 2023 sind in Deutschland (Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen) vermehrt

Infektionen mit dem Virus der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 3 (BTV-3) aufgetreten. BTV-

3 verursacht insbesondere bei Schafen teilweise schwere Symptome und führt häufig zum Tod

der Tiere. Bei Rindern wird sehr oft ein massiver Rückgang der Milchleistung registriert.

Das Friedrich-Löffler-Institut erwartet eine schnelle Ausbreitung des Virus, wie es bereits im

Rahmen des Seuchengeschehens der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV-8) von 2006

bis 2009 zu beobachten war. Erst die Zulassung eines Impfstoffes im Jahr 2008 und die

Einführung einer Pflichtimpfung führten zu einem deutlichen Rückgang der Ausbrüche und

schließlich zur Eradikation des Virus.

Zum Schutz empfänglicher Tiere vor einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit

kommt daher der Impfung eine besondere Bedeutung zu. Derzeit ist in der Union jedoch kein

zugelassener Impfstoff gegen BTV-3 verfügbar.

Das EU-Recht sieht in diesem Fall eine Gestattung zur Anwendung von nicht in der Union

zugelassenen Impfstoffen durch eine zuständige Behörde auf der Basis des Artikels 110

Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 vor.

Am 6. Juni 2024 informierte das BMEL über die erfolgte Verkündung der „Zweiten Verordnung

über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3

ImpfgestattungsV)“ im Bundesgesetzblatt BGBl. 2024 I Nr. 181. Die Verordnung ist am 7. Juni

2024 in Kraft getreten.

 

II.

 

Das Landratsamt Augsburg ist gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen

Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) sachlich und gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2

Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) örtlich zuständig.

 

Begründung zu Ziffer 1 und 2:

 

Gemäß § 38 Absatz 11 des Tiergesundheitsgesetzes kann die zuständige Behörde zur Vor-

beugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 6, 9,

10 und 26 Absätze 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht ge-

troffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegen-

steht. Mit der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung ist von der Ver-

ordnungsermächtigung Gebrauch gemacht worden. In § 4 Absatz 1 der vorgenannten Ver-

ordnung ist geregelt, dass empfängliche Tiere gegen die Blauzungenkrankheit nur mit

Genehmigung der zuständigen Behörde und nur mit inaktivierten Impfstoffen geimpft werden

dürfen.

 

Begründung zu Ziffer 3:

 

Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der

Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die

Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.

Hinweise: 

 

  1. Die unter Nummer 2 des Tenors genannte Mitteilungspflicht kann bei Rindern, Schafen und Ziegen durch eine Meldung der Impfung in der HI-Tier-Datenbank durch den vom Tierhalter insoweit beauftragten Impftierarzt erfolgen. Bei Neuweltkameliden erfolgt dies durch eine formlose Anzeige beim Landratsamt Augsburg – Veterinärwesen und Verbraucherschutz (veterinaeramt@LRA-a.bayern.de).
  2. Die Bayerische Tierseuchenkasse gewährt auf Antrag für die Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann Klage erhoben werden. Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids bei dem

 

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg

Postfach 11 23 43

86048 Augsburg

 

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. In der Klage muss der Kläger, der Beklagte (Freistaat Bayern) und der Gegenstand des Klagebe­gehrens bezeichnet sein, ferner soll ein bestimmter Antrag gestellt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben werden. Der Klageschrift sollen dieser Bescheid in Urschrift oder Abschrift beigefügt sein. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt sein.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

  • Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsord­nung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren in diesem Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Wider­spruch einzulegen.
  • Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig.
  • Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

 

Landratsamt Augsburg, 20.06.2024

Keilhofer

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