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Aktuelle Nachrichten

Öffentliche Bekanntmachung - Genehmigung

Öffentliche Bekanntmachung - Genehmigung

Bekanntmachung der Genehmigungsfiktion zur 5. Änderung

des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bonstetten

Die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bonstetten umfasst folgende Bereich:

Teilbereich 1: Grundstücke Fl. Nr. 493, 493/1 und 494, jeweils Gemarkung Bonstetten

Teilbereich 2: Grundstück Fl. Nr. 563 (tlw.), Gemarkung Bonstetten

Teilbereich 3: Grundstücke Fl. Nr. 721 (tlw.) und 730, jeweils Gemarkung Bonstetten

Teilbereich 4: Grundstück Fl. Nr. 900/1, Gemarkung Bonstetten

Übersichtslageplan mit Lage der Änderungsbereiche 1 - 4 © Gemeinde Bonstetten

Der am 14.03.2025 beim Landratsamt Augsburg eingegangene Antrag auf Genehmigung der 5. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Bonstetten wurde nicht abgelehnt. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB gilt die Genehmigung als erteilt, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des §6 Abs.4 Satz 1 BauGB abgelehnt wurde. Somit ist zum 15.04.2025 die Genehmigungsfiktion eingetreten.

Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Bonstetten rechtswirksam.

Jedermann kann die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 20.01.2025, in der Verwaltungsgemeinschaft Welden, Marktplatz 1, 86465 Welden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.  Zudem können die Unterlagen online unter https://www.vg-welden.de/aktuell.html?tag=bekanntmachung im Internet eingesehen werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Bonstetten, 07.05.2025

 

Anton Gleich

Erster Bürgermeister

Planzeichnung

Begründung mit Umweltbericht

 

 

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