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Aktuelle Nachrichten

Hinweise an alle Vereine und sonstige Veranstalter bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers, den neuen Gebühren ab 01.01.2023 und den zeitlichen Antragsbedingungen auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG)

Hinweise an alle Vereine und sonstige Veranstalter bezüglich der Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellers, den neuen Gebühren ab 01.01.2023 und den zeitlichen Antragsbedingungen auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG)

Um die Zuverlässigkeit des Antragstellers prüfen zu können, benötigen wir ab jetzt vom Antragsteller (z. B. bei Vereinen der Vorstand) ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Alle fünf Jahre müssen diese Bescheinigungen erneuert werden.

 

Die Beantragung muss persönlich und unter Vorlage des Personalausweises bzw. Reisepasses erfolgen. Termine können unter einwohneramt@vg-welden.de oder unter den Telefonnummern 08293/699-11 oder -13 ausgemacht werden.

 

Die neuen Gebühren ab 01.01.2023 für die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes (§ 12 GastG):

unter 1000 m² Bewirtungsfläche          1. Tag: 40,00 Euro;          jeder weitere Tag:     15,00 Euro

über 1000 m² Bewirtungsfläche            1. Tag: 300,00 Euro;        jeder weitere Tag:    50,00 Euro

 

Wir weisen darauf hin, dass ein Antrag auf Gestattung für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung einzureichen ist. Hierbei sind alle Veranstaltungen mit Alkoholausgabe betroffen, es muss nicht zwingend eine Schankanlage bestehen. Wir können die Gestattung erst bei Vorliegen des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs genehmigen. Ein nicht rechtzeitig gestellter Antrag kann zur Ablehnung der Gestattung führen.

 

Verwaltungsgemeinschaft Welden
Gewerbeamt

 

 

 

 

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