Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplan Nr. 14 „Am Weinberg“
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeinde Emersacker hat mit Beschluss vom 15.01.2026 den Bebauungsplanes Nr. 14 „Am Weinberg“ in der Fassung vom 17.07.2025 als Satzung beschlossen.

Übersicht Baugebiet ohne Maßstab
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt der Verwaltungsgemeinschaft Welden (Marktplatz 1, 86465 Welden) während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Öffnungszeiten sind:
Montag, Dienstag, Freitag von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr,
Donnerstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Ergänzend ist der Bebauungsplan im Internet auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Welden unter http://vg-welden.de/aktuell.html?tag=bekanntmachung zugänglich.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
- nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Emersacker, den 05.08.2026
Karl-Heinz Mengele
Erster Bürgermeister
Planunterlagen
