Die Gemeinde Emersacker hat in der Sitzung vom 30.01.2023 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 4. Änderung des Flächennutzungsplans (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) beschlossen und am 03.02.2023 bekannt gemacht. Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 24.04.2023 bis 24.05.2023.
In der Sitzung vom 12.06.2023 hat der Gemeinderat den Entwurf zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans (sachliche Teil-Flächennutzungsplanänderung Windkraft) in der Fassung vom 12.06.2023 gebilligt.
Geltungsbereich (o. M.)
Der Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet.
Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung
Gem. Windenergie-Flächenbedarfsgesetz (WindBG), das am 01.02.2023 in Kraft trat, werden den Ländern seitens des Bundes verbindliche Flächenziele, sog. Flächenbeitragswerte für Windenergie gesetzt. Demnach sollen in Bayern bis Ende 2027 1,1 Prozent der Landesfläche und bis Ende 2032 1,8 Prozent der Landesfläche für Windenergie ausgewiesen werden.
Die geänderte Bayerische Bauordnung, in Kraft getreten am 16. November 2022, ermöglicht mit Art. 82 (5) i. V. m. Art. 82a BayBO, um diese Ziele zu erreichen, Ausnahmeregelungen von der sog. 10 H-Regelung gem. Art 82 (1) und (2) BayBO. Diese legt bislang fest, dass Windenergieanlagen ein zehnfaches ihrer Anlagenhöhe zur nächstgelegen Wohnbebauung als Abstand einhalten müssen. Nach der neuen Regelung gilt ein 1.000 m Abstand in Vorrang- und Vorbehaltsgebieten, auf Flächen im Umkreis von 2.000 m zu Gewerbe- und Industriegebieten, längs von Haupteisenbahnstrecken (Korridor von 500 m), beim Repowering, auf militärischen Übungsgeländen und in Waldgebieten. Mit dem voraussichtlich am 31.05.2023 in Kraft tretenden Art. 82b BayBO entfallen sowohl die Bestimmungen der 10 H-Regelung, als auch jene des Art 82a BayBO in Vorranggebieten im Regionalplan und Konzentrationszonen in Flächennutzungsplänen.
Die Gemeinde verfolgt mit der vorliegenden Planung das Ziel die Ausweisung der Flächen für Windenergie in städtebaulich geordneten Bahnen verlaufen zu lassen, da mit o. g. Gesetzesnovellen Windenergieanlagen künftig nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässige Vorhaben darstellen, für die Rechtsanspruch auf bauplanungsrechtliche Genehmigungen und Genehmigung nach § 6 Abs. 1 BImSchG besteht, wenn eine ausreichende Erschließung gesichert ist, die Anforderungen des BImSch-Verfahrens erfüllt sind und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Nach dem Wegfall der 10 H-Regelung in den entsprechenden Bereichen verbleiben Positivflächen im Gemeindegebiet, die einen Regelungsbedarf auslösen, zu dessen Zweck eine Steuerung mittels Konzentrationszonen notwendig wird. Außerhalb der Konzentrationszonen Windenergie ist die Errichtung von Windkraftanlagen dann unzulässig.
Um die räumliche Steuerung der Errichtung von Windenergieanlagen weiterhin kontrollieren zu können veranlasst die Gemeinde Emersacker eine Teilflächennutzungsplanänderung gem. § 5 Abs. 2b BauGB, mit der Konzentrationszonen für die energetische Nutzung des Windes ausgewiesen werden und mit denen eine Steuerungswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Außenbereich erreicht werden kann.
Verfahrensart
Die Aufstellung des 4. Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im Regelverfahren mit frühzeitiger Unterrichtung und Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie mit der Erstellung eines Umweltberichtes.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Der Entwurf der Planzeichnung (Teil A), kann mit der Begründung (Teil B) und dem Umweltbericht (Teil C) sowie den wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Rahmen der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 28.08.2023 bis einschließlich 29.09.2023
bei der Verwaltungsgemeinschaft Welden (Marktplatz 1, 86465 Welden) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Die Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft Welden sind:
Montag, Dienstag und Freitag von 8.00 Uhr – 12.00 Uhr,
sowie Donnerstag von 14.00 Uhr – 18.00 Uhr.
Der Inhalt der Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegenden Unterlagen sind auch im Internet auf dieser Internetseite veröffentlicht.
Stellungnahmen können während dieser Frist abgegeben werden (z. B. in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift).
Nicht fristgerechte abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den 4. Änderung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des 4. Änderung des Flächennutzungsplans nicht von Bedeutung ist.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
- Umweltbericht mit Aussagen zu den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, Boden, Fläche, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Mensch, Kultur und sonstigen Sachgütern;
- die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Themen Geräuschemissionen und -immissionen, Landschaftsschutz, Entwässerung, Gewässerschutz, Klima und erneuerbare Energien, Natur- und Biotopschutz, Artenschutz, Bodenschutz, Denkmalschutz, Altlasten, verkehrliche Erschließung, Flächeninanspruchnahme, Brandschutz.
Die diesen Informationen zugrunde liegenden Unterlagen liegen ebenfalls aus.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i.V. mit § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Hinweis bzgl. des Verbandsklagerechts von Umweltverbänden:
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Seite 1 Nummer 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 Seite 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).
Emersacker, den 16.08.2023
Karl-Heinz Mengele, 1. Bürgermeister
Planunterlagen
Stellungnahmen
LRA Augsburg:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth
Bayerisches Landesamt für Umwelt